Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines BerufsverbandesZitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – OVG 62 PV 2/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 1/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – OVG 62 PV 1.16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.