Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
Stand: 15.06.2021
Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 23 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.10.2003 – 6 P 10.03Zitiert von 26
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21.10Zitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – OVG 62 PV 1.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
- ArbG Herford, 16.05.2014 – 1 Ga 9/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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